Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hartlauer Präzisions Elektronik GmbH
- im Folgenden Lieferer -
I. Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller hinsichtlich der Ausführungen des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag und den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließend schriftlich niedergelegt.
2. Vorliegende Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Vorliegende Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender und von vorliegenden Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen vorbehaltlos ausführt.
3. Vorliegende Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
4. Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
II. Vertragsabschluss und Unterlagen
1. Der Lieferer unterbreitet auf eine Anfrage des Bestellers hin ein entsprechendes Angebot, welches der Besteller binnen einer Frist von 3 Monaten ab Angebotsdatum annehmen kann. Nach Ablauf dieser Frist ist der Lieferer nicht mehr an dieses Angebot gebunden.
2. An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Der Lieferer behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf sein Verlangen nachgewiesen.
2. Sofern sich die Lieferung nach Vertragsabschluss nicht mehr aus Standardkomponenten herstellen lässt und die Kosten sich dementsprechend insgesamt erhöhen ist der Lieferer berechtigt, seine Preise entsprechend anzupassen, wenn er diesen Umstand nicht zu vertreten hat. Stimmt der Besteller dieser Preisanpassung nicht binnen einer Frist von 2 Wochen ab Benachrichtigung durch den Lieferer nicht zu, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrage zurück zu treten.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug.
4. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers aus den mit dem Lieferer geschlossenen Verträgen ist ausgeschlossen.
6. Sämtliche Zahlungseingänge werden zunächst auf die angelaufenen Zinsen und Kosten und dann auf die jeweils ältesten Forderungen verrechnet. Entgegenstehende Verrechnungsanweisungen des Bestellers sind für den Lieferer nicht verbindlich.
IV. Lieferung, Lieferfristen, Verzug
1. Vom Lieferer angegebene Liefertermine sind Versandtermine und gelten nur dann als kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit, wenn dieser diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat (Fixtermine). In allen übrigen Fällen ist es für den Eintritt des Lieferverzuges erforderlich, dass der Besteller eine angemessene Nachfrist setzt.
2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
4. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
5. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bei den Vertragsparteien ist unbenommen.
8. Teillieferungen durch den Lieferer sind zulässig, soweit sie für den Besteller keine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Interessen an der Vertragsdurchführung darstellen.
V. Versandbedingungen, Gefahrübergang, Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung" ab Werk "vereinbart.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht im Falle der vereinbarten Abholung durch den Besteller mit der Mitteilung der Bereitstellung an den Besteller auf diesen über. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung ohne Aufstellung oder Montage auf den Besteller über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
3. Wenn der Versand, die Zustellung, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
4. Verpackungskosten, insbesondere Leih- und Abnutzungs- sowie Entsorgungsgebühren für Verpackungsmaterial gehen ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials zulasten des Bestellers. Transport- und alle sonstigen Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
VI. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VII. Eigentumsvorbehalt, Versicherungspflicht, Pfändungen Dritter
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Kaufsache untersagt. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, jedoch nur unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden oder zu vermischen. Die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für den Lieferer; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Besteller verwahrt die Neuware für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht diesem Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
5. Der Besteller tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (also einschließlich der Mehrwertsteuer) seiner Forderungen/Rechnungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung an seine Abnehmer oder Dritte erwachsen - und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden ist. Der Lieferer nimmt bereits jetzt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen dem Lieferer gegenüber nachkommt, weder in Zahlungsverzug gerät, noch einen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt hat bzw. ein derartiger von dritter Seite gestellt worden ist. Ist dies der Fall (Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzeröffnungsantrag), kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung schriftlich innerhalb der gesetzten Frist nachweislich mitteilt. Kommt dem der Besteller fristgemäß nicht nach, ist der Lieferer zur entsprechenden Benachrichtigung mit sofortigem Zahlungsverlangen an sich selbst berechtigt.
6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Bei Beschlagnahme, Pfändungen oder sonstigen Verfügungen/Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet auch der Besteller für den entstandenen Ausfall.
8. Soweit der Wert aller dem Lieferer gegenüber dem Besteller zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Lieferer auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer. Eine Freigabeverpflichtung besteht nur dann nicht, wenn die Übersicherung nicht nur vorübergehender Art ist.
9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
10. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern.
VIII. Sachmängel, Haftungsbegrenzung, Verjährung
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
2. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Art. XI., Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
3. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
4. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen können. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 7 entsprechend.
9. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. XI. Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anderes vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Liferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art.XIII. 3. bestimmten Frist wie folgt:
a) der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
c) die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Besteller sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Besteller sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im übrigen die Bestimmungen des Art. VIII. 1 Satz 2, 5 und 8 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV 3. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im folgenden Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Artikel Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Artikel VIII. 3. Bei Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
1. Ist der Besteller gleichzeitig Kaufmann, so ist alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers, derzeit Grassau. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Lieferers auch gleichzeitig der Erfüllungsort.
XIII. Salvatorische Klausel
Der Vertrag einschließlich vorliegender allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung soll in erster Linie die entsprechende Regelung der „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektroindustrie e.V. (ZVEI) in der jeweils geltenden Fassung gelten. Im Übrigen soll die ganz oder teilweise unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand: Grassau, August 2007

